(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, BGBl. III Nr. 89/1997, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2) Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von § 1 Z 10 mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.
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