§ 35 AussHG Aufbewahrung von Unterlagen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

  1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
  2. die Menge dieser Güter,
  3. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
  4. der oder die Vertragspartner und
  5. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.

(3) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den §§ 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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