§ 28 AussHG Auflagen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der in § 5 genannten Voraussetzungen erforderlich ist.

(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

  1. eine Einfuhrbewilligung, ein Importzertifikat, eine Endverbleibsbescheinigung, eine Wareneingangsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument des Bestimmungslandes vorzulegen ist oder
  2. eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
  3. eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
  4. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.

(3) Die Erteilung von Bewilligungen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c ist mit Auflagen zu verknüpfen, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder auf Grund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Bewilligungspflicht erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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