§ 11 AussHG Bewilligungspflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass

  1. die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 10 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 erbracht werden wird und
  2. kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in § 5 genannten Voraussetzungen widerspricht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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