(1) Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass
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