§ 29 AussHG Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Bewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.

(2) Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies

  1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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