§ 44 AussHG Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die

  1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen oder
  2. dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegen oder
  3. im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden, oder
  4. zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auf Grund von Art. 79 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erforderlich sind oder
  5. dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.

Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 AußHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43 AußHG
§ 45 AußHG