(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die
Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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