§ 44 AussHG Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die

  1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen oder
  2. dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegen oder
  3. im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden, oder
  4. zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung auf Grund von Art. 79 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erforderlich sind oder
  5. dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.

Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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