§ 7 AussHG Sicherheitsmaßnahmen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut

  1. in einen Drittstaat gelangen soll oder könnte, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und
  2. zu einem in § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet ist und
  3. nicht bereits einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt,so hat er unverzüglich den Ausführer oder die in Abs. 4 genannte Person oder Gesellschaft und die Zollbehörden zu verständigen und von Amts wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten.

(2) Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid

  1. entweder den Vorgang zu bewilligen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 28 sichergestellt ist, dass er den in § 5 genannten Interessen nicht widerspricht, oder
  2. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Sicherstellung dieser Interessen nicht ausreicht,und über diesen Bescheid unverzüglich die Zollbehörden zu informieren.

(4) Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen:

a) der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder

b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder

c) sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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