(1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes zu einer Gefährdung der in § 5 genannten Interessen führen könnte und dass Gefahr im Verzug ist, weil das Gut
(2) Alle Bundesminister, in deren Wirkungsbereich Fälle im Sinne von Abs. 1 bekannt werden, haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Fälle unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid
(4) Im Fall einer Durchfuhr sind eine Verständigung gemäß Abs. 1 und ein Bescheid gemäß Abs. 3 zuzustellen:
a) der Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, der Person oder Gesellschaft, die den Transport durchführt, oder
c) sofern die in lit. b genannte Person oder Gesellschaft weder Sitz noch Niederlassung im Bundesgebiet hat, der Person, die den Transport tatsächlich durchführt.
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