§ 3 AussHG Wertgrenzen

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Art. 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.

(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert der gesamten Warensendung.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

24 Entscheidungen zu § 3 AußHG


Entscheidungen zu § 3 AußHG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 1 AußHG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 AußHG


Entscheidungen zu § 3 Abs. 3 AußHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AußHG
§ 4 AußHG