§ 5 AussHG Voraussetzungen der Bewilligungserteilung

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Eine Bewilligung gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 28, zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass

  1. durch die Bewilligung die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 verletzt würden,
  2. die Güter zu einem der in § 4 Abs. 2 Z 3 genannten Zwecke verwendet würden,
  3. die Güter im Bestimmungsland zur internen Repression verwendet würden,
  4. die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte heraufbeschwören oder verlängern oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden,
  5. der angegebene Empfänger die Güter zu aggressiven Zwecken gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen würde oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden würde,
  6. die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet würden,
  7. die Güter zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet würden,
  8. die Güter im Bestimmungsland zu einem anderen als dem angegebenen Zweck umgelenkt oder aus dem Bestimmungsland zu einem der in Z 2 bis 7 genannten Zwecke wiederausgeführt würden,
  9. durch die Bewilligung andere Interessen der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs verletzt oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren, erheblich gestört würden,
  10. durch die Bewilligung die dauerhafte Entwicklung des Bestimmungslandes erheblich gestört würde.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 5 AußHG


Entscheidungen zu § 5 AußHG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 AußHG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 AußHG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 AußHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 AußHG
§ 6 AußHG