(1) Bewilligungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot gemäß § 6 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Verbots, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages von dessen Kundmachung, kraft Gesetzes als widerrufen.
(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 28 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder sicher zu stellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Bewilligung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.
(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückzusenden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft.
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