Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. "Güter": Waren, Software oder Technologie;2. "Technologie": technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist und mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon weitergegeben wird, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird;
3. "Zollgebiet der Gemeinschaft": das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
4. "anderer EU-Mitgliedstaat": ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
5. "Drittstaat": ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
6. "Person oder Gesellschaft": eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
7. "Ausfuhr":
a) ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
b) eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, oder
c) eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften,
d) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon nur insofern gilt, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird, sofern ein solcher Vorgang aus dem Bundesgebiet erfolgt;
8. "Ausführer":
a) jede Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung oder im Fall der Z 7 lit. c eine Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr abgegeben wird, das heißt die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt; wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt, oder
b) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 7 lit. d jede Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu übertragen, oder
c) die im Anwendungsgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen;
9. "Durchfuhr": einen Transport von Gütern durch das Zollgebiet der Gemeinschaft, bei dem diese Güter nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder bei dem sie lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen, sofern der Transport auch durch das Bundesgebiet erfolgt;
10. "Vermittlung": einen Vorgang, bei dem ein Vermittler im Sinne von Z 11
a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Gütern aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
c) Güter kauft oder verkauft, wenn dadurch deren Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
d) veranlasst, dass Güter in seinem Eigentum von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht werden;
11. "Vermittler": eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 10 durchführt und
a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat, oder
c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
12. "Arten des Güterverkehrs": die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Gütern;
13. "technische Unterstützung": jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, sofern sie außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erbracht wird, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, einen Sitz oder eine Niederlassung haben;
14. "sonstiger Vorgang": einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Z 15 lit. b unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 7, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 9, um eine Vermittlung im Sinne von Z 10 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 13 handelt;
15. "unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft":
a) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags zur Kontrolle des Handels mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verwendet oder erbracht werden können,
b) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden mit Ausnahme von restriktiven Maßnahmen, die unter Art. 60 des EG-Vertrages fallen, und
c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
16. "CWK": das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;
17. "OPCW": die von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichtete Organisation mit dem Sitz in Den Haag/Königreich Niederlande für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
18. "Biotoxinkonvention": das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975.
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