§ 2 AussHG Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Keiner Beschränkung unterliegen

  1. die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
  2. die Durchfuhr von Gütern,
  3. die Vermittlung von Gütern und
  4. die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,

soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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