§ 32 AussHG Allgemeine Kontrollbestimmungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in § 4 Abs. 2 Z 1 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

  1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
  2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
  3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
  4. Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen und Kopien davon anfertigen,
  5. Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
  6. Proben entnehmen und analysieren lassen und
  7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.

(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 AußHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 AußHG
§ 33 AußHG