§ 20 AussHG Befreiungsbestimmungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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