§ 17 AussHG Nationale Behörde

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

  1. die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
  2. die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
  3. die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI,VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,
  4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
  5. die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
  6. die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
  7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
  8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
  9. der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und
  10. die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

(2) Abgesehen von den in § 18 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.

(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.

(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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