§ 24 AussHG Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, hat der betroffene Bundesminister auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme zu diesen Fragen abzugeben.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ein Beiraterrichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

  1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und
  2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
  3. ein Vertreter der Länder.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(5) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, die im Abs. 3 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der zuständigen Landeshauptmänner vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(8) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführt.

(9) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, tritt der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammen und behandelt die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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