(1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:
(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist
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