§ 4 AussHG Bewilligungspflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Sofern eine Bewilligung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach diesem Bundesgesetz:

  1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, und
  2. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in Liste 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist

  1. zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Durchführung von Embargomaßnahmen gegenüber bestimmten Drittstaaten oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, oder
  2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
  3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können, oder
  4. zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
  5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 4 AußHG


Entscheidungen zu § 4 AußHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AußHG
§ 5 AußHG