Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß § 11 ausgenommen, die
in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder
durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 unterliegen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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