§ 25 AussHG Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Anträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.

(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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