§ 18 AussHG Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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