§ 34 AussHG Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen

AußHG - Außenhandelsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter § 23 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 AußHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 AußHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 AußHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 AußHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 AußHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 AußHG
§ 35 AußHG