§ 16 AussHG Mischungen und Fertigprodukte

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern

  1. dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und
  2. sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Art. II Z 9 CWK genannten Zwecken verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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