§ 13 AussHG Verbote

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.

(2) Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von

  1. Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, und
  2. Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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