Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Verboten sind
die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist, und
die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von bestimmten Gütern in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
entweder auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 1 geboten ist oder
zur Wahrung der in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Interessen erforderlich ist und die Festlegung einer Bewilligungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AußHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AußHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AußHG