§ 14 AussHG Bewilligungspflichten

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Einer Bewilligungspflicht unterliegen

  1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
  2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und
  3. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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