(1) Einer Bewilligungspflicht unterliegen
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 unterliegen.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in § 5 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
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