§ 10 AussHG Verbote

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

1. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und

b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Z widerspricht, oder

2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und

b) im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen auf Grund eines vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Standpunktes oder einer vom Rat der Europäischen Union angenommenen Gemeinsamen Aktion, auf Grund einer Entscheidung der OSZE oder auf Grund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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