Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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