(1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sind nichtig.
(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Bewilligung erteilt wird.
(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung auf Grund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Bewilligung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Bewilligung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten der Vorschriften über die Bewilligungspflicht, bei Anträgen auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
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