(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, und das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 24/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(3) Die Überwachungsbestimmungen gemäß §§ 32 bis 34 sowie § 36 Abs. 1 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1995 oder des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes unterworfen waren.
(4) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 39 Abs. 2, soweit er sich auf die fahrlässige Begehung der in § 39 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Handlungen bezieht, sowie § 39 Abs. 3 und 4 und § 40 sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(5) § 19 AußHG 1995 und § 11 CWKG sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, soweit es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne von Abs. 4 handelt.
(6) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung – AußHV), BGBl. II Nr. 187/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/2004, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.
(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt werden.
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