§ 41 AussHG Verwaltungsstrafbestimmungen

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer vorsätzlich

1. einer Meldepflicht gemäß, § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder § 30 Abs. 2 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b zuwiderhandelt oder

2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21

a) über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder 2, auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 6 oder

b) über das Nichtbestehen oder eines Verbotes gemäß § 6 Abs. 1, § 10 oder § 13 oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 oder

c) über das Nichtbestehen eines Verbotes oder einer Bewilligungspflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht oder

3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 19

a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder

b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 19 Abs. 2 oder gemäß § 31 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 hintanhält oder

c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 31 Abs. 2 weiter verwendet oder

d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen begeht oder

2. vorsätzlich entgegen einer Vorschreibung gemäß § 26 Abs. 1 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt oder

3. vorsätzlich einer der im § 32 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

4. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 verletzt oder

5. vorsätzlich durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß § 21 über das Nichtbestehen einer Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1, auf Grund einer Verordnung gemäß § 8 oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b erschleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 bis 5 ist auch der Versuch strafbar.

(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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