§ 26 AussHG Verantwortliche Beauftragte

AußHG - Außenhandelsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Sofern dies zur Wahrung einer der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Z 14 befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist § 27 zu beachten.

(2) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(3) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(5) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.

(6) Sofern dies zur Wahrung der in § 4 Abs. 2 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 3 bestellt wurde.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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