(1) Auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 bilden Unterlagen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
(2) Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Art. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.
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