(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 49, BGBl. I Nr. 100/2018)(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 u... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in1.Allgemeinen Krankenanstalten,2.Sonderkrankenanstalten,3.Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,4.Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.(2) Die Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) treten am 1. 9. 1986 in Kraft.(3) Das Inhaltsverzeichnis, ... mehr lesen...
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen.(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schu... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) Die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt durch die Landesregierung bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als nach diesem Gesetz bestellt.(3) § 2 Abs. 1 und 2 treten mit ... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Landessanitätsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt und sind nicht öffentlich. Der Landessanitätsrat kann den Sitzungen Experten zur Beratung bestimmter Angelegenheiten beiziehen und auch Ausschüsse für die Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten... mehr lesen...
(1) § 1 Abs. 2, 2a und 4, §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, 4, 7, 8 und 11 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 16. Mä... mehr lesen...
(1) Die Amtsdauer der im § 5 Abs. 2 genannten Mitglieder der Kulturbeiräte richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sche... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:a)Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGB... mehr lesen...
ANM: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBL Nr 10/2001 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:(2) Die Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens gemäß § 6 Abs. 3 K-FFG hat bis zum 31. Jänner 2002 zu erfolgen.Mit Art II Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 139/2001 wurden folge... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium dürfen vom Förderungswerber und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 2 verarbeiten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend die Staatsangehörigkeit, Personenstand, Daten zu Sozialver... mehr lesen...
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Über die Tätigkeit des Fonds und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen. mehr lesen...
(1) Dem Familienfondskuratorium obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Förderungen nach dem 2. Abschnitt.(2) Das Familienfondskuratorium ist beschlussfähig, wenn der (die) Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Das Familienfondskuratorium faßt seine Bes... mehr lesen...
(1) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d, ist die Auszahlung des Familienzuschusses einzustellen. Die Einstellung erfolgt jeweils mit dem dem Entfall folgenden Monatsersten.(2) Wird die Familienförderung wegen Verletzung der Meldepflicht nach § 9, bewusst unwahrer An... mehr lesen...
Der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Wochen ab der Kenntnis durch den Förderungswerber mitzuteilen, wenn sich eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b oder d nachträglich geändert hat oder weggefallen ist. ... mehr lesen...
(1) Für den Antrag auf Familienzuschuss hat das Amt der Kärntner Landesregierung ein Formblatt bereitzustellen, auf welchem die beizulegenden Unterlagen anzuführen sind.(2) Diese Formblätter sind bei den Gemeindeämtern, den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Amt der Kärntner Landesregierung aufz... mehr lesen...
(1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Zeitpunkt der Antragste... mehr lesen...
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommena)bis zu einschließlich 246 Euro 230 Euro;b)von 247 bis zu 320 Euro 208 Euro;c)von 321 bis zu 399 Euro 184 Euro;d)von 400 bis zu 477 Euro 160 Euro;e)von 478 bis zu 552 Euro 135 Euro;f)von 553 bis ... mehr lesen...
(1) Ein Familienzuschuss darf Förderungswerbern nur gewährt werden, wenna)das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist und d... mehr lesen...
(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familien zur Selbsthilfe befähigen.(2) Förderungen sind nur auf Antrag zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteh... mehr lesen...
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können Alleinerziehern oder Personen, die in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zusammenleben, gewährt werden, die mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes eigenes Kind versorgen.(2) Als Kind im Sinne des Abs. 1 gelten die Nach... mehr lesen...
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten Leitungsanlage,b)eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie die ... mehr lesen...
(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 beizuschließen, in welcher die vorläufig beabsichtigte Trassenführung ersichtlich zu machen ist.(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einz... mehr lesen...