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(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) treten am 1. 9. 1986 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2, §§ 41a, 42a, 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 6, §§ 52, 53 Abs. 3, § 61 Abs. 6, § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 3 und § 103a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 75 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 11 Abs. 5 lit. a, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 lit. a und § 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 treten mit 5. September 2022 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(6) § 16 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (§§ 4 bis 7 und 9) treten am 1. 9. 1986 in Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2, §§ 41a, 42a, 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 6, §§ 52, 53 Abs. 3, § 61 Abs. 6, § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 3 und § 103a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 75 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 11 Abs. 5 lit. a, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 lit. a und § 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2021 treten mit 5. September 2022 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(6) § 16 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.