Gesamte Rechtsvorschrift T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

T-SSG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.11.2024

§ 1 T-SSG


(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für

a)

das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und

b)

das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen des Betriebes von Schischulen.

(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.

(3) Das Schilaufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

§ 2 T-SSG


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c)

einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d)

des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1.

eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2.

weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

§ 2a T-SSG (weggefallen)


§ 2a T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 3 T-SSG


(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

(2) Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen zulässig.

(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes bleibt unberührt.

§ 4 T-SSG


(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet ein Schischulgebiet, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer Gemeinden zu einem Schischulgebiet zusammenfassen, wenn

a)

dies wegen des Fehlens eines geeigneten Schigebietes in einer Gemeinde der besseren Betreuung der Gäste dient,

b)

wegen der zu geringen Anzahl an Beherbergungsbetrieben in einer Gemeinde nicht zu erwarten ist, daß in dieser Gemeinde eine Schischule betrieben wird, oder

c)

dies wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes, das sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinden und die Tourismusverbände, auf deren Gebiet sich das vorgesehene Schischulgebiet erstreckt, zu hören.

§ 4a T-SSG


(1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn

a)

der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,

b)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und

c)

die Gäste

1.

im betreffenden Land oder Staat oder

2.

in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Abs. 4 hierfür angegeben wurde,

aufgenommen wurden.

Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest ein Jahr lang ausgeübt wurde.

(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die

a)

fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind und

b)

über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden. Der Meldung sind anzuschließen:

a)

eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,

b)

im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,

c)

Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien.

Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.

Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.

 

§ 4b T-SSG


(1) Die Meldung nach § 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach § 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben.

(1a) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach § 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen.

(1b) Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden:

a)

die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde,

b)

die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben,

c)

die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen.

Die Meldung ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wurde, von der Schischule zu erstatten.

(3) Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort „Schilehrer“ oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort „Schischule“ und den Familiennamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen (§ 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen.

(4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn

a)

sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet und

b)

dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5

wahrnimmt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen.

§ 5 T-SSG


  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie
    1. a)Litera avolljährig und im Hinblick auf den Betrieb einer Schischule entscheidungsfähig ist,
    2. b)Litera bBegünstigter im Sinn des Abs. 2a ist,Begünstigter im Sinn des Absatz 2 a, ist,
    3. c)Litera cverläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
    4. d)Litera dausreichend haftpflichtversichert ist,
    5. e)Litera eüber ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes geeignetes Schischulbüro und über einen entsprechend geeigneten Sammelplatz im betreffenden Schischulgebiet verfügt,
    6. f)Litera fnoch keine Schischulbewilligung in Tirol besitzt und
    7. g)Litera gim Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
    und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Abs. 9 entspricht.und wenn der Name der Schischule den Erfordernissen nach Absatz 9, entspricht.
  3. (2a)Absatz 2 aBegünstigte sind:
    1. a)Litera aUnionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. b)Litera bAngehörige der in der lit. a genannten Personen; dazu zählen:Angehörige der in der Litera a, genannten Personen; dazu zählen:
      1. 1.Ziffer einsihre Ehegatten,
      2. 2.Ziffer 2ihre eingetragenen Partner,
      3. 3.Ziffer 3ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      4. 4.Ziffer 4ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    3. c)Litera cStaatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    4. d)Litera dPersonen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020, verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, verfügen,
    5. e)Litera ePersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 2 NAG oder eine „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    6. f)Litera fPersonen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG verfügen,
    7. g)Litera gPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG verfügen,
    8. h)Litera hPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 3 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 46, Absatz 3, NAG verfügen,
    9. i)Litera iPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 50a Abs. 3 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG verfügen,
    10. j)Litera jPersonen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 NAG verfügen,Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine „Niederlassungsbewilligung“ nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 4, NAG verfügen,
    11. k)Litera kPersonen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    12. l)Litera lPersonen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
  4. (3)Absatz 3Das Erfordernis nach Abs. 2 lit. b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.Das Erfordernis nach Absatz 2, Litera b, entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
  5. (3a)Absatz 3 aDie Erfordernisse nach Abs. 2 lit. e entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.Die Erfordernisse nach Absatz 2, Litera e, entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.
  6. (4)Absatz 4Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
  7. (5)Absatz 5Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  8. (6)Absatz 6Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des § 24 Abs. 1 erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (§ 28), der Langlauflehrerprüfung (§ 32) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach § 40 vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (Paragraph 28,), der Langlauflehrerprüfung (Paragraph 32,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.
  9. (6a)Absatz 6 aDie fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Abs. 6b oder in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22), der Schiführerprüfung (§ 24), und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Absatz 6 b, oder in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (Paragraph 22,), der Schiführerprüfung (Paragraph 24,), und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  10. (6b)Absatz 6 bDie fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (§ 32b) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Absatz 6 c, nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (Paragraph 32 b,) und der Unternehmerprüfung (Paragraph 33,) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Absatz 6, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
  11. (6c)Absatz 6 cDie Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung
    1. a)Litera ader Nachweis bestimmter Prüfungen nach Abs. 6a oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oderder Nachweis bestimmter Prüfungen nach Absatz 6 a, oder 6b ganz oder teilweise entfällt und/oder
    2. b)Litera bzusätzlich die erfolgreiche Ablegung bestimmter Prüfungen nach den Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder die Absolvierung bestimmter einschlägiger Fort- oder Weiterbildungen, insbesondere solcher des Tiroler Schilehrerverbandes, nachgewiesen werden muss.
  12. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
  13. (8)Absatz 8Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c zugelassenen Versicherers nachzuweisen.Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz 2 a, Litera c, zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
  14. (9)Absatz 9Der Name der Schischule hat die Worte „Tiroler Schischule“ oder „Tiroler Skischule“, außer im Fall des § 5 Abs. 3a in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familiennamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte „Tiroler Schischule“ bzw. „Tiroler Skischule“ nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.Der Name der Schischule hat die Worte „Tiroler Schischule“ oder „Tiroler Skischule“, außer im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familiennamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte „Tiroler Schischule“ bzw. „Tiroler Skischule“ nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.
  15. (10)Absatz 10Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Abs. 3a die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Abs. 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Absatz 3 a, die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Absatz 4,, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

§ 6 T-SSG


(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Eine Ausfertigung der Schischulbewilligung ist dem Tiroler Schilehrerverband sowie der Gemeinde (den Gemeinden) und dem Tourismusverband (den Tourismusverbänden), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, zu übersenden.

(1a) Die Schischulbewilligung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 lit. e erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung der Schischulbewilligung, dass ein ordnungsgemäßer Schischulbetrieb unter Bedachtnahme insbesondere auf die Sicherheit der Gäste und Dritter nicht gewährleistet ist, so sind dem Schischulinhaber mit schriftlichem Bescheid nachträglich Auflagen vorzuschreiben. Wurde die Schischulbewilligung unter Auflagen erteilt, so sind erforderlichenfalls nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(1b) In Bescheiden, mit denen eine Spartenschischulbewilligung erteilt wird, ist der Berechtigungsumfang festzulegen.

(1c) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Abs. 1a zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der die Schischulbewilligung erteilt wurde, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Schischulinhaberausweises zu erlassen. Er hat jedenfalls den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Schischulinhabers, den Namen der Schischule, die Bezeichnung des betreffenden Schischulgebietes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.

(4) Die beabsichtigte Änderung des Namens einer Schischule ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Name der Schischule hat den Erfordernissen nach § 5 Abs. 9 zu entsprechen, widrigenfalls die Führung des neuen Namens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige keine Untersagung, so darf der Name geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den geänderten Namen der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

(5) Der Inhaber einer Schischulbewilligung hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung des Schischulbüros und des Sammelplatzes unverzüglich schriftlich zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

§ 7 T-SSG


(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:

a)

zur Erteilung von Schiunterricht,

b)

zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum,

c)

zur Errichtung und zum Betrieb der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen, und

d)

zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder.

(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 Lehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der Anlagen nach Abs. 1 lit. c und zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.

§ 8 T-SSG


(1) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, dass die Leistungen seiner Schischule in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- bzw. Loipenverhältnisse im betreffenden Schischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen.

(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des § 5 Abs. 3a hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, daß die Gäste nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterrichtet sowie über richtiges Verhalten zur Gewährleistung der Sicherheit im Schigelände und an Aufstiegshilfen, zum Schutz vor alpinen Gefahren und zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Ausübung des Schisports aufgeklärt werden. Er hat weiters für eine schischulinterne Fortbildung der an seiner Schischule tätigen Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter in einem solchen Ausmaß zu sorgen, daß diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 möglich ist.

(4) Der Schischulinhaber hat seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen. Die Anzahl der Personen in einer Gruppe darf zwölf nicht übersteigen. Diese Höchstzahl darf aus zwingenden Gründen kurzfristig um höchstens drei überschritten werden. Die Höchstzahl zwölf gilt auch für Gruppen, in denen die Gäste beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen begleitet werden. Zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum hat der Schischulinhaber die Höchstzahl der zu führenden bzw. zu begleitenden Gäste unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Schitour bzw. Abfahrt so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.

(5) Der Schischulinhaber hat die Schischule so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilaufen gefördert wird.

(6) Der Schischulinhaber hat die Schischule persönlich zu leiten und während der Betriebszeit nach Abs. 1 im betreffenden Schischulgebiet in dem zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein. Er hat die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 nachkommen. Er hat weiters für jede Lehrkraft und jede Kinderbetreuungsperson eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

(7) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

(8) Wenn der Schischulinhaber von einem Schiunfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit der Gäste zu gefährden.

(9) Der Schischulinhaber hat eine Betriebsordnung zu erstellen. Die Betriebsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Schischulbetrieb (Gruppeneinteilung, Kurszeiten, Sammeln der Gäste, Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte und dergleichen), über die Vorkehrungen der Schischule zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste unter Bedachtnahme auf ihr schifahrerisches Können und die alpine Gefahrenlage und zur Vermeidung einer Gefährdung von Natur und Umwelt durch den Schischulbetrieb, über die Pflichten der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen, insbesondere auch bei Unfällen im Rahmen des Betriebes der Schischule und sonstigen Schiunfällen, über die Beaufsichtigung der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen sowie über die Maßnahmen der Schischule im Falle einer Lawinenkatastrophe zu enthalten. Die Betriebsordnung hat die Gegebenheiten des Schischulgebietes und allfälliger Schigebiete außerhalb des Schischulgebietes, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs regelmäßig aufgesucht werden, besonders zu berücksichtigen. Der Schischulinhaber hat die Betriebsordnung den Lehrkräften und den Kinderbetreuungspersonen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 T-SSG


(1) Als Lehrkräfte an einer Schischule dürfen verwendet werden:

a)

für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilaufen

1.

Diplomschilehrer und Landesschilehrer,

2.

Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomschilehrer oder ein Landesschilehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Schilehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

b)

für die Erteilung von Unterricht im Snowboardfahren

1.

Diplomsnowboardlehrer und Snowboardlehrer,

2.

Diplomschilehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomsnowboardlehrer oder ein Snowboardlehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Snowboardlehreranwärter, jedoch nur auf Pisten;

c)

für die Erteilung von Unterricht im Langlaufen

1.

Diplomlanglauflehrer,

2.

Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer, jedoch nur vorübergehend in der Zeit, in der ein Diplomlanglauflehrer oder ein Langlauflehrer nicht zur Verfügung steht,

3.

Langlauflehrer und Langlauflehreranwärter, jedoch nur auf Loipen und Pisten;

d)

für das Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren

1.

Schiführer und Snowboardführer,

2.

Berg- und Schiführer.

(2) Die im Abs. 1 genannten Lehrkräfte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Fortbildung nach § 40 dieses Gesetzes bzw. nach § 13 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes nachgekommen sind.

(2a) Fremdsprachige Personen dürfen als Lehrkräfte an einer Schischule nur dann verwendet werden, wenn sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Abzeichen, das den Namen der Schischule enthält, sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 36 Abs. 1 mitzuführen.

(4) Der Schischulinhaber hat spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am 1. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des 4. Abschnittes, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben.

(5) Die Lehrkräfte an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird,

b)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen,

c)

bei einem Unfall im Rahmen der Schischule unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen oder, wenn der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden kann, selbst den Abtransport durchzuführen.

(6) Wenn die Lehrkräfte an einer Schischule von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangen, haben sie unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle und den Schischulinhaber zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit ihrer Gäste zu gefährden.

(7) Ist der Schischulinhaber selbst als Lehrkraft tätig, so gelten für ihn die Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß er seinen Schischulinhaberausweis mitzuführen hat.

§ 10 T-SSG


(1) Zum Unterweisen von Kindern bis zum 7. Lebensjahr in den Grundfertigkeiten des Schilaufens auf Pisten und Loipen dürfen neben Lehrkräften nach § 9 auch andere geeignete Personen (Kinderbetreuungspersonen) herangezogen werden.

(2) Die Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Abzeichen, das den Namen der Schischule enthält, sichtbar zu tragen sowie die Bestätigung nach Abs. 3 und einen Lichtbildausweis mitzuführen. Im übrigen gilt für die Kinderbetreuungspersonen § 9 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

(3) Der Schischulinhaber hat jeder Kinderbetreuungsperson eine Bestätigung über deren Tätigkeit an der Schischule auszustellen. Die Bestätigung hat den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Kinderbetreuungsperson sowie den Beginn der Tätigkeit zu enthalten.

§ 11 T-SSG


(1) Die Schischulbewilligung erlischt:

a)

mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt,

b)

mit dem Entzug der Bewilligung oder

c)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung.

(2) Nach dem Tod des Bewilligungsinhabers steht das Recht zum Betrieb der Schischule bis zum 15. Mai des nächstfolgenden Jahres der Verlassenschaft und gegebenenfalls dem erbberechtigten Ehegatten oder dem erbberechtigten eingetragenen Partner und den erbberechtigten Kindern und Wahlkindern des Bewilligungsinhabers zu. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinsam zu. Der Fortbetriebsberechtigte hat unverzüglich eine Person, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis d und g erfüllt, als Geschäftsführer zu bestellen und den Fortbetrieb der Schischule und die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 Abs. 2 nachträglich weggefallen ist; dies gilt nicht im Falle des nachträglichen Wegfalles der körperlichen Eignung;

b)

der Bewilligungsinhaber der Verpflichtung zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 wiederholt nicht nachgekommen ist;

c)

der Bewilligungsinhaber wiederholt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 bestraft wurde;

d)

über den Bewilligungsinhaber die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Schilehrerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses;

e)

der Bewilligungsinhaber festgestellte wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist (§ 51 Abs. 6) beseitigt hat.

(4) Der Inhaber einer Schischulbewilligung und die Fortbetriebsberechtigten können auf die Berechtigung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Vom Entzug der Bewilligung oder vom Verzicht auf die Berechtigung sind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinde (die Gemeinden) und der Tourismusverband (die Tourismusverbände), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, unverzüglich zu verständigen.

§ 11a T-SSG


(1) Der Schischulinhaber kann den Betrieb einer Schischule

a)

für die Dauer der gesamten Betriebszeit (§ 8 Abs. 1) einer Saison sowie

b)

außerhalb der Betriebszeit für beliebige Zeiten ruhen lassen.

Ein zeitweiliges Ruhen während der Betriebszeit ist nicht zulässig.

(2) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. a ist dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Das Ruhen ist ausdrücklich für den gesamten Zeitraum nach § 8 Abs. 1 zu erklären. Die vorzeitige Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule ist nicht zulässig.

(3) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. b und die Wiederaufnahme des Betriebes sind dem Tiroler Schilehrerverband jeweils im Nachhinein innerhalb von drei Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Tag des Beginns des Ruhens bzw. der Wiederaufnahme des Betriebes zu enthalten.

(4) Meldungen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 erster und zweiter Satz oder Abs. 3 nicht entsprechen, sind unwirksam.

§ 12 T-SSG (weggefallen)


§ 12 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 13 T-SSG (weggefallen)


§ 13 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 14 T-SSG (weggefallen)


§ 14 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 15 T-SSG (weggefallen)


§ 15 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 16 T-SSG (weggefallen)


§ 16 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

§ 17 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schilehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schilehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff und die Dauer des Ausbildungslehrganges zu regeln. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.

§ 18 T-SSG


(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 teilgenommen haben.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schilehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schilehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schilehrer-Anwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 17 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.

§ 19 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeschichte und Schigeographie zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Schilaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die erforderlichen Fertigkeiten im Schilaufen sowie die Ausschreibung der Prüfung und die Leistungsbeurteilung zu regeln.

§ 20 T-SSG


(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer an einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Landesschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 19 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 21 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Diplomschilehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeographie und Schigeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Einführung in die Tourenführung zu umfassen. Der praktische Teil hat weiters den Gegenstand Einführung in das Langlaufen und, wenn die Diplomschilehrerprüfung nicht im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das Snowboardfahren, wenn die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Landesschilehrerprüfung oder, wenn die Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten in der jeweiligen Art des Schilaufens verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 22 T-SSG


(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Diplomschilehrerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden. Diesfalls ist anstelle der mindestens dreimonatigen Tätigkeit als Landesschilehrer eine

mindestens dreimonatige Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer einschließlich des Bereiches Snowboard sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 21 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Tourenführung und Einführung in das Langlaufen und Snowboardfahren bzw. alpine Schilaufen zu umfassen.

§ 23 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen sowie Natur- und Umweltkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schitourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Diplomschilehrerprüfung, und zwar für den Fall, dass die Schiführerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben und über jene für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 24 T-SSG


(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Schiführerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schiführerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 23 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 25 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Grundschule und praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.

§ 26 T-SSG


(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs. 1 teilgenommen haben.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 25 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.

§ 27 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeschichte und Schigeographie zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Snowboardfahren verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Snowboardlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 28 T-SSG


(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 27 Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Snowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Snowboardlehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 27 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 29 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-Anwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrer-Anwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Grundschule der einzelnen Lauftechniken und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die allgemeine Schulpflicht beendet haben und die entsprechende körperliche Eignung besitzen.

§ 30 T-SSG


(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 teilgenommen haben.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Langlauflehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 29 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.

§ 31 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Langlauflehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde und Tourismuskunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die einzelnen Lauftechniken, das rennmäßige Langlaufen und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Langlauflehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Langlaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 32 T-SSG


(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Langlauflehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 31 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 32a T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Diplomlanglauflehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde sowie Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die einzelnen Lauftechniken, das rennmäßige Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, eine Einführung in den Biathlon und das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Langlaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 32b T-SSG


(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 32a Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomlanglauflehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 32a Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in den Biathlon und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.

§ 33 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff und die Dauer des Ausbildungslehrganges zu regeln. Der Lehrstoff hat jedenfalls die Gegenstände gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens, Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schilehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die abgesehen von der Unternehmerprüfung die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Schischulbewilligung oder Spartenschischulbewilligung nach § 5 Abs. 6, 6a oder 6b oder nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 6c besitzen.

(4) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 teilgenommen haben.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Unternehmerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. Der Prüfungsstoff hat jedenfalls die im Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 34 T-SSG


(1) Für die Abnahme der Schilehrer-Anwärterprüfungen, der Landesschilehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfungen, der Schiführerprüfungen, der Snowboardlehrer-Anwärterprüfungen, der Snowboardlehrerprüfungen, der Langlauflehrer-Anwärterprüfungen, der Langlauflehrerprüfungen, der Diplomlanglauflehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4 sowie der Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz ist eine Prüfungskommission einzurichten. Ihr gehören an:

a)

ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,

b)

die erforderliche Zahl weiterer Mitglieder.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Schilehrerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann auch ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Zu weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche fachliche Befähigung besitzen (Abs. 3).

(3) Die Prüfungen sind vor dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Deren Einberufung zu den Prüfungen obliegt dem Vorsitzenden. Dabei dürfen nur herangezogen werden:

a)

für die Abnahme der Schilehrer-Anwärterprüfungen, der Landesschilehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben;

b)

für die Abnahme der Schiführerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 23 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung, gegebenenfalls im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben;

c)

für die Abnahme der Snowboardlehrer-Anwärterprüfungen, der Snowboardlehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard und der Eignungsprüfungen nach § 21 Abs. 4 im Bereich Snowboard und § 27 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard erfolgreich abgelegt haben;

d)

für die Abnahme der Langlauflehrer-Anwärterprüfungen, der Langlauflehrerprüfungen, der Diplomlanglauflehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4 Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Die Prüfer nach lit. a bis d müssen weiters eine entsprechende, mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen.

(4) Die Unternehmerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören an:

a)

ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,

b)

drei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder.

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann auch ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Eines der weiteren Mitglieder und sein(e) Ersatzmitglied(er) ist (sind) auf Vorschlag des Tiroler Schilehrerverbandes aus dem Kreis der Schischulinhaber zu bestellen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Prüfungskommissionen nach den Abs. 1 und 4 sind beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Die Kanzleiarbeiten dieser Prüfungskommissionen hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

§ 35 T-SSG


(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

§ 36 T-SSG


  1. (1)Absatz einsDer Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 oder Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz), einen Ausweis auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben, ist ein Ausweis nur auf deren Antrag oder, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 18, § 26 oder § 30 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde, ist ein Ausweis nur auszustellen, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben. Der Ausweis hat zu enthalten:Der Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach Paragraph 20,, Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 28,, Paragraph 32,, Paragraph 32 b, oder Paragraph 33, erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (Paragraph 37, Absatz 4, oder 5 oder Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz), einen Ausweis auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach Paragraph 37, Absatz 3, erfolgreich abgelegt haben, ist ein Ausweis nur auf deren Antrag oder, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach Paragraph 18,, Paragraph 26, oder Paragraph 30, erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde, ist ein Ausweis nur auszustellen, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben. Der Ausweis hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers des Ausweises sowie eine fortlaufende Nummer,
    2. b)Litera bdie vom Inhaber des Ausweises hinsichtlich der jeweiligen Art(en) des Schilaufens erfolgreich abgelegte(n) Prüfung(en) der jeweils höchsten Stufe bzw. die erfolgte Anerkennung von entsprechenden Prüfungen oder fachlichen Befähigungen,
    3. c)Litera cdie Bestätigung über die Teilnahme des Inhabers des Ausweises an Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 Abs. 5 oder 6,die Bestätigung über die Teilnahme des Inhabers des Ausweises an Fortbildungsveranstaltungen nach Paragraph 40, Absatz 5, oder 6,
    4. d)Litera dim Fall der Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung weiters das Erfordernis der Ergänzungsprüfung sowie gegebenenfalls die vom Inhaber des Ausweises erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung.
    Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Landesschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer und Schiführer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.
  4. (4)Absatz 4Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Snowboardlehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Langlauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomlanglauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.Die Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach Paragraph 37, Absatz 3, erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 38, als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
  8. (8)Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Absatz eins und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Absatz 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.

§ 37 T-SSG


(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, nach den Curricula des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015, sowie des Ausbildungslehrganges nach § 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen die Ausbildungslehrgänge nach den §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32a Abs. 1 als gleichwertig ersetzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung zum Schilehrer oder Sportlehrer nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildung mit einem der im Abs. 1 genannten Ausbildungslehrgänge mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Prüfungen im Bereich des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002 und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Prüfungen nach den §§ 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 und 32b als gleichwertig ersetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Schilehrer- oder Sportlehrerprüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Prüfung mit einer der im Abs. 3 genannten Prüfungen mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den gewerberechtlichen, den schulrechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder eine nach den Vorschriften eines Landes oder anderen Staates erfolgreich abgelegte Prüfung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Unternehmerprüfung mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

§ 38 T-SSG


In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über

  1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
  2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
  3. c)Litera ceinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG,
  4. d)Litera deine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG odereine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG oder
  5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAGeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, NAG oder nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

§ 39 T-SSG


Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

§ 40 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

(2) Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sind die Schischulinhaber, die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer berechtigt. Die Schischulinhaber sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung für Schischulinhaber teilzunehmen. Die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(3) Schischulinhaber sowie Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer und Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, haben, wenn sie aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert sind, an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer der im Abs. 3 genannten Personen die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausweis nach § 36 Abs. 1 und bei Schischulinhabern überdies im Schischulinhaberausweis nach § 6 Abs. 2 zu bestätigen.

(6) Die Schilehreranwärter, die Snowboardlehreranwärter und die Langlauflehreranwärter, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer schischulinternen Fortbildung teilzunehmen. Der Schischulinhaber hat die Teilnahme im Ausweis nach § 36 Abs. 1 zu bestätigen.

§ 41 T-SSG


(1) Die Gesamtheit der Schischulinhaber sowie der an einer Schischule in Tirol tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen bildet den Tiroler Schilehrerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft wird bei Schischulinhabern mit der Erteilung der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol begründet. Die Mitgliedschaft endet bei Schischulinhabern mit dem Erlöschen der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol letztmalig ausgeübt wurde.

(4) Personen, die nicht mehr ordentliche Mitglieder sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich um den Tiroler Schilehrerverband oder um das Schischulwesen in Tirol besonders verdient gemacht haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Schilehrerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

(7) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Schilehrerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Landesversammlung hat auf Antrag des Landesausschusses den Mitgliedsbeitrag unter Berücksichtigung des Aufwandes, der dem Tiroler Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder jeweils gesondert für Schischulinhaber, Schilehreranwärter, Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Snowboardlehreranwärter, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Langlauflehreranwärter, Langlauflehrer, Diplomlanglauflehrer, Lehrkräfte, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, Kinderbetreuungspersonen und freiwillige Mitglieder festzusetzen. Übersteigt der festgesetzte Mitgliedsbeitrag im Einzelfall den Betrag von 5 v. H. des aus der Tätigkeit als Schischulinhaber, als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson erzielten Jahresnettoeinkommens, so ist nur ein Mitgliedsbeitrag in der Höhe dieses Betrages zu leisten.

(8) Der Inhaber der Schischulbewilligung hat die Mitgliedsbeiträge der an der Schischule tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen von ihrem Lohn oder Gehalt einzubehalten und an den Tiroler Schilehrerverband abzuführen. Bis zur Abfuhr an den Tiroler Schilehrerverband sind die vom Inhaber der Schischulbewilligung einbehaltenen Mitgliedsbeiträge ein ihm anvertrautes Gut. Der Mitgliedsbeitrag gilt als von der betreffenden Lehrkraft entrichtet, wenn ihr ein um den Mitgliedsbeitrag verminderter Lohn oder ein um den Mitgliedsbeitrag vermindertes Gehalt ausbezahlt wird.

§ 42 T-SSG


(1) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

b)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und § 33 Abs. 1,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 und von Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Kontrolle der Schischulen nach § 51,

e)

die Fortbildung der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer,

f)

die Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber,

g)

die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32b Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,

h)

die Ausstellung des Ausweises nach § 36 Abs. 1 und

i)

die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe,

c)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

d)

die Förderung des Schischul- und Schilehrerwesens,

e)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

f)

die Beratung der Behörden in allen das Schischul- und Schilehrerwesen betreffenden Angelegenheiten,

g)

die Förderung des Schilaufens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung schitechnischer Kenntnisse und die Hebung der Sicherheit beim Schilaufen,

h)

die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Schiunfällen und von Rettungsmaßnahmen nach Schiunfällen,

i)

die Zusammenarbeit mit dem Tiroler Bergsportführerverband,

j)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Schilehrerschaft,

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Schischul- und Schilehrerwesen im Zusammenhang stehen,

l)

die Verwaltung des Vermögens,

m)

die Anstellung von Bediensteten,

n)

die Abgabe von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 3 sowie die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Prüfungskommissionen nach § 34 und von Aufsichtsorganen nach § 51 Abs. 2.

§ 43 T-SSG


Organe des Tiroler Schilehrerverbandes sind die Landesversammlung, der Landesausschuß, der Präsident und die Rechnungsprüfer.

§ 44 T-SSG


(1) Die Landesversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Schilehrerverbandes.

(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies dann einzuberufen, wenn dies der Landesausschuß verlangt.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

b)

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Landesausschusses, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner, die Wahl der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder,

c)

die Anerkennung von Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation,

d)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

e)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen für die Mitglieder des Landesausschusses,

g)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen in den im § 42 Abs. 2 lit. d und f bis l genannten Angelegenheiten.

(4) Die Landesversammlung hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Praxis und der Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und des Schischulwesens die von fachlich hiezu berufenen Stellen herausgegebenen Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation anzuerkennen.

(5) Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Landesversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(6) Zu einem Beschluß der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

§ 45 T-SSG


  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuß besteht aus zehn Mitgliedern. Sie werden von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.
  5. (5)Absatz 5Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. (6)Absatz 6In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung die Mitglieder des Landesausschusses ihres Amtes zu entheben.

§ 46 T-SSG


(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten zu wählen. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Er ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Dem Präsidenten obliegen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

a)

die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen und die Ausfertigung von Rückstandsausweisen zur Einbringung von Mitgliedsbeiträgen unter Anwendung der Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015,

b)

die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe,

c)

die Kundmachung der Satzung, der Mitgliedsbeiträge und der vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation; die Kundmachung hat durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht während der gesamten Geltungsdauer in der Geschäftsstelle des Tiroler Schilehrerverbandes zu erfolgen; die Auflegung ist vorher im Bote für Tirol zu verlautbaren.

(4) Der Präsident vertritt den Tiroler Schilehrerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Schilehrerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und von einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung sie ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(6) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat die Landesregierung sie ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

§ 47 T-SSG


(1) Die Landesversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für jeden Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tiroler Schilehrerverbandes mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Überprüfung der Landesversammlung schriftlich zu berichten.

(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

§ 48 T-SSG


(1) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Rechnungsprüfers endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband oder Verzicht.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Schilehrerverbandes rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

(4) Endet das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so ist für die restliche Amtsdauer eine Neuwahl durchzuführen.

§ 49 T-SSG


Der Tiroler Schilehrerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe,

b)

die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane,

c)

die Geschäftsstelle,

d)

die Verwaltung des Vermögens.

§ 50 T-SSG


  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes, die das Ansehen ihres Standes oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzt haben, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarausschuß ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Er besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes und der Interessen des Tiroler Schilehrerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Disziplinarstrafen sind:
    1. a)Litera ader Verweis,
    2. b)Litera bGeldstrafen bis zu 1.000.– Euro und
    3. c)Litera cder Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband.
  7. (7)Absatz 7Der Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband kann befristet bis zu fünf Jahren oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband zu übersenden.
  8. (8)Absatz 8Der Vorsitzende hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
  9. (9)Absatz 9Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.
  10. (10)Absatz 10Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder ein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen. In den Fällen des zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 51 T-SSG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Schilehrerverband haben die Schischulen und ihre Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 4b Abs. 4 nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit beim Schilaufen entsprochen wird. Bei den Schischulen und ihren Lehrkräften und Kinderbetreuungspersonen ist weiters zu prüfen, ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterwiesen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.

(1a) Zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die §§ 53, 54 Abs. 1, 2 lit a, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.

(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Schilehrerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Zahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

das Schischulbüro und den Sammelplatz der betreffenden Schischule zu betreten,

b)

Personen, die eine diesem Gesetz unterliegende oder eine unter § 2 Abs. 1 lit. d oder § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und

c)

Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Schilehrerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Schischulinhaber sind weiters zur Vorlage des Schischulinhaberausweises, die Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule zur Vorlage des Ausweises nach § 36 Abs. 1 bzw. der Bestätigung nach § 10 Abs. 3 verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anläßlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die zum Entzug der Schischulbewilligung führen können, oder wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule festgestellt, so ist darüber ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulinhaber und dem Tiroler Schilehrerverband sowie im Fall von Kontrollen durch Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes auch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

§ 51a T-SSG


Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die eine Schischule ohne eine Schischulbewilligung betreiben oder die sonst Schiunterricht erteilen, ohne dazu nach § 3 oder nach den §§ 4a und 4b berechtigt zu sein, aufzufordern, den Betrieb der Schischule bzw. die Erteilung von Schiunterricht unverzüglich einzustellen. Wird einer solchen Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung von Schiunterricht mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

 

§ 52 T-SSG


  1. (1)Absatz einsZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, dieZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (Paragraph 51, Absatz 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    3. c)Litera cdie Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
    4. d)Litera dweder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.

§ 53 T-SSG


(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständigen Organisationseinheit die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dieser hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen des Dienstabzeichens zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides zu enthalten. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Schischulgesetz“ zu enthalten.

(3) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

§ 54 T-SSG


(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a und b nachträglich weggefallen ist,

b)

dem Aufsichtsorgan die Schischulbewilligung erteilt wird,

c)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

d)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

e)

der Tiroler Schilehrerverband den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt dem Tiroler Schilehrerverband, in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d auch dem Aufsichtsorgan, Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

§ 55 T-SSG


(1) Die Aufsicht über den Tiroler Schilehrerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Schilehrerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.

(3) Der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Schilehrerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Organe des Tiroler Schilehrerverbandes, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Schilehrerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Tiroler Schilehrerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.

(8) Unterläßt ein Organ des Tiroler Schilehrerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Schilehrerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Schilehrerverbandes unbedingt erforderlich ist.

§ 56 T-SSG


(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat ein Verzeichnis der Schischulinhaber zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Schischulbewilligung erteilt wurde.

(2) In das Verzeichnis nach Abs. 1 sind einzutragen:

a)

der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse des Schischulinhabers,

b)

der Name der Schischule,

c)

außer im Fall des § 5 Abs. 3a das Schischulgebiet, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz der Schischule liegen, und der Standort, an dem sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden,

d)

bei Spartenschischulen der Berechtigungsumfang, die Geschäftszahl und das Datum der Bewilligung nach § 5 Abs. 1,

e)

die allfällige Änderung des Namens der Schischule nach § 6 Abs. 4,

f)

die allfällige Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes nach § 6 Abs. 5,

g)

der allfällige Entzug der Bewilligung, der allfällige Verzicht auf die Berechtigung und der Tod des Schischulinhabers.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat jedermann auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Schischulbewilligung besitzt.

§ 56a T-SSG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von den Inhabern einer Schischulbewilligung sowie von Personen, die um die Erteilung einer Schischulbewilligung ansuchen, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung und zur Durchführung von Anerkennungs-, Nachsichts- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit,

b)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,

c)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,

d)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Befähigung,

e)

fortbildungsbezogene Daten,

f)

versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

g)

Daten über die Erteilung und das Erlöschen von Schischulbewilligungen,

h)

Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.

(5) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Lehrkräften die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h sowie von Kinderbetreuungspersonen die Daten nach Abs. 4 lit. a und h verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.

(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 37 angesucht haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d und e verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 51 erhoben werden.

(9) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen weiters

a)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a im Rahmen der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 und 5 an den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,

b)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a und g im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 an die in dieser Bestimmung genannten Stellen übermitteln,

c)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a und g an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(10) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf

a)

von Personen, die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und f verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,

b)

von Schilehrern, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, die Daten nach Abs. 4 lit. a und b verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln,

c)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 und 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a verarbeiten,

d)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a und g verarbeiten,

e)

von Inhabern von Schischulbewilligungen, die eine Meldung nach § 11a Abs. 2 oder 3 erstattet haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a sowie über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes verarbeiten und an das zuständige Finanzamt und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen übermitteln, sofern dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet,

f)

von Inhabern von Schischulbewilligungen die Daten nach Abs. 4 lit. a, g und h verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Schischulinhaber erforderlich ist,

g)

zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 56 Abs. 3 den Namen des betreffenden Schischulinhabers dem Auskunftswerber übermitteln,

h)

über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nach § 50 Abs. 7 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a und h verarbeiten,

i)

im Zuge von Kontrollen nach § 51 Abs. 6 erhobene Daten nach Abs. 4 lit. a, d, e und h verarbeiten,

j)

über Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a und d verarbeiten,

k)

von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach § 34 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der betroffenen Personen erforderlich ist,

l)

von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a, b, c, d und g, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a bis d erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln,

m)

im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 55 Abs. 7 Daten nach Abs. 4 lit. a an das Amt der Landesregierung übermitteln,

n)

die vom Amt der Landesregierung nach Abs. 9 lit. a übermittelten Daten zu den dort angeführten Zwecken verarbeiten.

(11) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf

a)

von Mitgliedern des Tiroler Schilehrerverbandes Daten nach Abs. 4 lit. a, b, d, e, g und h verarbeiten, sofern diese zur Durchführung von Disziplinarverfahren benötigt werden, und die Daten nach Abs. 4 lit. a und h an die Bezirksverwaltungsbehörden und den Tiroler Schilehrerverband übermitteln,

b)

von Personen, die als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen nach § 34 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der zu bestellenden Personen erforderlich ist,

c)

von Personen, die zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 51 Abs. 1a oder die als Aufsichtsorgane nach § 52 bestellt werden, die Daten nach Abs. 4 lit. a, b, c, d und g verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 lit. a bis d erforderlich ist,

d)

im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 55 Abs. 7 übermittelte Daten nach Abs. 4 lit. a verarbeiten,

e)

dem Tiroler Schilehrerverband von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 4 lit. a und d zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln.

(12) Die Gemeinden und die Tourismusverbände dürfen von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 4 lit. a und g verarbeiten.

(13) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nach den Abs. 4 bis 9 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(14) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(15) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(16) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 56b T-SSG (weggefallen)


§ 56b T-SSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 56c T-SSG (weggefallen)


§ 56c T-SSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 56d T-SSG


(1) Für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung ist außer im Fall des § 5 Abs. 3a jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Schischulbüro der Schischule vorgesehen bzw. gelegen ist. Die danach zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist auch für alle weiteren den jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig.

(2) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Schischulbewilligung. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Schischulbewilligung erteilt hat, ist auch für deren Entzug und für alle weiteren den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.

(3) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund der Abs. 1 und 2 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller bzw. Einschreiter seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers bzw. Einschreiters im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages bzw. des Einschreitens bei der Behörde. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.

 

§ 57 T-SSG


(1) Wer

a)

eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten,

b)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ oder „Tiroler Schischule“ führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein,

c)

als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,

d)

als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 2a erfüllen,

e)

als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach § 9 Abs. 1 berechtigt zu sein,

f)

als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2 nicht nachkommt,

g)

als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,

h)

einen der im § 36 Abs. 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein,

i)

als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt,

j)

als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach § 4b Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 58 T-SSG


(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 3/1981, oder dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen nach diesem Gesetz.

(2) Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Gesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Gesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den entsprechenden Titel nach § 36 Abs. 2 bis 5 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

§ 59 T-SSG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Tiroler Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1989,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, Sitzung 132,
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, Sitzung 36,
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
    6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, Sitzung 1,
    7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, Sitzung 375,
    8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, Sitzung 8,
    9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

Schischulgesetz 1995, Tiroler (T-SSG) Fundstelle


Gesetz vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und
Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995)

LGBl. Nr. 15/1995

Änderung

STF: LGBl. Nr. 15/1995 - Landtagsmaterialien: 265/94

LGBl. Nr. 2/2002 - Landtagsmaterialien: 378/01

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 22/2008 - Landtagsmaterialien: 485/07

LGBl. Nr. 98/2009 - Landtagsmaterialien: 461/09

LGBl. Nr. 22/2010

LGBl. Nr. 47/2010 - Landtagsmaterialien: 244/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 126/2016 - Landtagsmaterialien: 425/16

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3

Schischulvorbehalt

§ 4

Schischulgebiete

2. Abschnitt
Ausflugsverkehr aus anderen Ländern
und anderen Staaten

§ 4a

Voraussetzungen, Meldung

§ 4b

Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung, Ausübungsmodalitäten

3. Abschnitt
Schischulen

§ 5

Voraussetzungen für die Erteilung der Schischulbewilligung

§ 6

Erteilung der Schischulbewilligung; Änderung des Namens von Schischulen

§ 7

Rechte der Schischulinhaber

§ 8

Pflichten der Schischulinhaber

§ 9

Lehrkräfte

§ 10

Kinderbetreuungspersonen

§ 11

Erlöschen der Schischulbewilligung

§ 11a

Ruhen des Betriebes einer Schischule

4. Abschnitt
Ausbildungslehrgänge, Prüfungen, Fortbildung

§ 17

Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung

§ 18

Schilehrer-Anwärterprüfung

§ 19

Ausbildungslehrgang für die Landesschilehrerprüfung

§ 20

Landesschilehrerprüfung

§ 21

Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung

§ 22

Diplomschilehrerprüfung

§ 23

Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung

§ 24

Schiführerprüfung

§ 25

Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

§ 26

Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

§ 27

Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrerprüfung

§ 28

Snowboardlehrerprüfung

§ 29

Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung

§ 30

Langlauflehrer-Anwärterprüfung

§ 31

Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrerprüfung

§ 32

Langlauflehrerprüfung

§ 32a

Ausbildungslehrgang für die
Diplomlanglauflehrerprüfung

§ 32b

Diplomlanglauflehrerprüfung

§ 33

Unternehmerprüfung

§ 34

Prüfungskommissionen

§ 35

Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen und Prüfungen

§ 36

Ausweis, Titel, Abzeichen

§ 37

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 38

Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen

§ 39

Nachsicht von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

§ 40

Fortbildung

5. Abschnitt
Tiroler Schilehrerverband

§ 41

Mitgliedschaft

§ 42

Aufgaben

§ 43

Organe

§ 44

Landesversammlung

§ 45

Landesausschuß

§ 46

Präsident

§ 47

Rechnungsprüfer

§ 48

Amtsdauer

§ 49

Satzung

§ 50

Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen

6. Abschnitt
Aufsicht

§ 51

Kontrolle der Schischulen

§ 51a

Unbefugte Erteilung von Schiunterricht

§ 52

Aufsichtsorgane

§ 53

Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen

§ 54

Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan

§ 55

Aufsicht über den Tiroler Schilehrerverband

§ 56

Verzeichnis der Schischulinhaber

7. Abschnitt
Datenverwendung

§ 56a

Verwendung personenbezogener Daten

8. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 56d

Zuständigkeit

§ 57

Strafbestimmungen

§ 58

Übergangsbestimmungen

§ 59

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Der Landtag hat beschlossen:

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