§ 21 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Diplomschilehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeographie und Schigeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Einführung in die Tourenführung zu umfassen. Der praktische Teil hat weiters den Gegenstand Einführung in das Langlaufen und, wenn die Diplomschilehrerprüfung nicht im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das Snowboardfahren, wenn die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Landesschilehrerprüfung oder, wenn die Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten in der jeweiligen Art des Schilaufens verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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