(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Schiführerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schiführerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 23 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.
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