(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 32a Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomlanglauflehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 32a Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in den Biathlon und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.
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