(1) Zum Unterweisen von Kindern bis zum 7. Lebensjahr in den Grundfertigkeiten des Schilaufens auf Pisten und Loipen dürfen neben Lehrkräften nach § 9 auch andere geeignete Personen (Kinderbetreuungspersonen) herangezogen werden.
(2) Die Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Abzeichen, das den Namen der Schischule enthält, sichtbar zu tragen sowie die Bestätigung nach Abs. 3 und einen Lichtbildausweis mitzuführen. Im übrigen gilt für die Kinderbetreuungspersonen § 9 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.
(3) Der Schischulinhaber hat jeder Kinderbetreuungsperson eine Bestätigung über deren Tätigkeit an der Schischule auszustellen. Die Bestätigung hat den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Kinderbetreuungsperson sowie den Beginn der Tätigkeit zu enthalten.
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