(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer an einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Landesschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 19 Abs. 3 genannten Gegenstände zu umfassen.
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