(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen
a) | des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei, | |||||||||
b) | des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, | |||||||||
c) | einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen, | |||||||||
d) | des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn | |||||||||
1. | eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und | |||||||||
2. | weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt. |
(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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