§ 55 T-SSG Aufsicht über den Tiroler Schilehrerverband

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Aufsicht über den Tiroler Schilehrerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Schilehrerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.

(3) Der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Schilehrerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Organe des Tiroler Schilehrerverbandes, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Schilehrerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Tiroler Schilehrerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.

(8) Unterläßt ein Organ des Tiroler Schilehrerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Schilehrerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Schilehrerverbandes unbedingt erforderlich ist.

In Kraft seit 03.02.1995 bis 31.12.9999
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