(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat ein Verzeichnis der Schischulinhaber zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Schischulbewilligung erteilt wurde.
(2) In das Verzeichnis nach Abs. 1 sind einzutragen:
a) | der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse des Schischulinhabers, | |||||||||
b) | der Name der Schischule, | |||||||||
c) | außer im Fall des § 5 Abs. 3a das Schischulgebiet, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz der Schischule liegen, und der Standort, an dem sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden, | |||||||||
d) | bei Spartenschischulen der Berechtigungsumfang, die Geschäftszahl und das Datum der Bewilligung nach § 5 Abs. 1, | |||||||||
e) | die allfällige Änderung des Namens der Schischule nach § 6 Abs. 4, | |||||||||
f) | die allfällige Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes nach § 6 Abs. 5, | |||||||||
g) | der allfällige Entzug der Bewilligung, der allfällige Verzicht auf die Berechtigung und der Tod des Schischulinhabers. |
(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat jedermann auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Schischulbewilligung besitzt.
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