§ 56 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat ein Verzeichnis der Schischulinhaber zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Schischulbewilligung erteilt wurde.

(2) In das Verzeichnis nach Abs. 1 sind einzutragen:

a)

der Familienname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse des Schischulinhabers,

b)

der Name der Schischule,

c)

außer im Fall des § 5 Abs. 3a das Schischulgebiet, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz der Schischule liegen, und der Standort, an dem sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden,

d)

bei Spartenschischulen der Berechtigungsumfang, die Geschäftszahl und das Datum der Bewilligung nach § 5 Abs. 1,

e)

die allfällige Änderung des Namens der Schischule nach § 6 Abs. 4,

f)

die allfällige Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes nach § 6 Abs. 5,

g)

der allfällige Entzug der Bewilligung, der allfällige Verzicht auf die Berechtigung und der Tod des Schischulinhabers.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat jedermann auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Schischulbewilligung besitzt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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