(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Langlauflehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in einer lebenden Fremdsprache in dem für das Unterweisen der Gäste in dieser Sprache erforderlichen Ausmaß, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde und Tourismuskunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die einzelnen Lauftechniken, das rennmäßige Langlaufen und praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende körperliche Eignung besitzen, die Langlauflehrer-Anwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Langlaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die betreffenden Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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