§ 50 T-SSG Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes, die das Ansehen ihres Standes oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzt haben, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarausschuß ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Er besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes und der Interessen des Tiroler Schilehrerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Disziplinarstrafen sind:
    1. a)Litera ader Verweis,
    2. b)Litera bGeldstrafen bis zu 1.000.– Euro und
    3. c)Litera cder Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband.
  7. (7)Absatz 7Der Ausschluß aus dem Tiroler Schilehrerverband kann befristet bis zu fünf Jahren oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband zu übersenden.
  8. (8)Absatz 8Der Vorsitzende hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
  9. (9)Absatz 9Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Schilehrerverband zu.
  10. (10)Absatz 10Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder ein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen. In den Fällen des zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen.
  11. (11)Absatz 11Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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