§ 8 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, dass die Leistungen seiner Schischule in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- bzw. Loipenverhältnisse im betreffenden Schischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen.

(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des § 5 Abs. 3a hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, daß die Gäste nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterrichtet sowie über richtiges Verhalten zur Gewährleistung der Sicherheit im Schigelände und an Aufstiegshilfen, zum Schutz vor alpinen Gefahren und zum Schutz von Natur und Umwelt bei der Ausübung des Schisports aufgeklärt werden. Er hat weiters für eine schischulinterne Fortbildung der an seiner Schischule tätigen Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter in einem solchen Ausmaß zu sorgen, daß diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 40 Abs. 6 möglich ist.

(4) Der Schischulinhaber hat seine Gäste zur Erteilung von Schiunterricht einer ihrem schiläuferischen Können entsprechenden Leistungsgruppe zuzuweisen. Die Anzahl der Personen in einer Gruppe darf zwölf nicht übersteigen. Diese Höchstzahl darf aus zwingenden Gründen kurzfristig um höchstens drei überschritten werden. Die Höchstzahl zwölf gilt auch für Gruppen, in denen die Gäste beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten oder Loipen begleitet werden. Zum Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum hat der Schischulinhaber die Höchstzahl der zu führenden bzw. zu begleitenden Gäste unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Schitour bzw. Abfahrt so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.

(5) Der Schischulinhaber hat die Schischule so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilaufen gefördert wird.

(6) Der Schischulinhaber hat die Schischule persönlich zu leiten und während der Betriebszeit nach Abs. 1 im betreffenden Schischulgebiet in dem zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlichen Ausmaß anwesend zu sein. Er hat die Lehrkräfte (§ 9) und die Kinderbetreuungspersonen (§ 10) dahingehend zu beaufsichtigen, daß sie ihren Pflichten nach § 9 Abs. 5 nachkommen. Er hat weiters für jede Lehrkraft und jede Kinderbetreuungsperson eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

(7) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

(8) Wenn der Schischulinhaber von einem Schiunfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und erforderlichenfalls die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit der Gäste zu gefährden.

(9) Der Schischulinhaber hat eine Betriebsordnung zu erstellen. Die Betriebsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Schischulbetrieb (Gruppeneinteilung, Kurszeiten, Sammeln der Gäste, Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte und dergleichen), über die Vorkehrungen der Schischule zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste unter Bedachtnahme auf ihr schifahrerisches Können und die alpine Gefahrenlage und zur Vermeidung einer Gefährdung von Natur und Umwelt durch den Schischulbetrieb, über die Pflichten der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen, insbesondere auch bei Unfällen im Rahmen des Betriebes der Schischule und sonstigen Schiunfällen, über die Beaufsichtigung der Lehrkräfte und der Kinderbetreuungspersonen sowie über die Maßnahmen der Schischule im Falle einer Lawinenkatastrophe zu enthalten. Die Betriebsordnung hat die Gegebenheiten des Schischulgebietes und allfälliger Schigebiete außerhalb des Schischulgebietes, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs regelmäßig aufgesucht werden, besonders zu berücksichtigen. Der Schischulinhaber hat die Betriebsordnung den Lehrkräften und den Kinderbetreuungspersonen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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