§ 37 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, nach den Curricula des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015, sowie des Ausbildungslehrganges nach § 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen die Ausbildungslehrgänge nach den §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32a Abs. 1 als gleichwertig ersetzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung zum Schilehrer oder Sportlehrer nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildung mit einem der im Abs. 1 genannten Ausbildungslehrgänge mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Prüfungen im Bereich des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002 und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Prüfungen nach den §§ 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 und 32b als gleichwertig ersetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates erfolgreich abgelegte Schilehrer- oder Sportlehrerprüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit einer solchen Prüfung mit einer der im Abs. 3 genannten Prüfungen mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den gewerberechtlichen, den schulrechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder eine nach den Vorschriften eines Landes oder anderen Staates erfolgreich abgelegte Prüfung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Unternehmerprüfung mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

In Kraft seit 26.11.2016 bis 31.12.9999
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