§ 4b T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Meldung nach § 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach § 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben.

(1a) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach § 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen.

(1b) Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.

(2) Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden:

a)

die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde,

b)

die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben,

c)

die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen.

Die Meldung ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wurde, von der Schischule zu erstatten.

(3) Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort „Schilehrer“ oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort „Schischule“ und den Familiennamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen (§ 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen.

(4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn

a)

sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet und

b)

dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5

wahrnimmt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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