(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für
a) | das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und | |||||||||
b) | das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen des Betriebes von Schischulen. |
(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.
(3) Das Schilaufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
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