(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 teilgenommen haben.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Langlauflehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Langlauflehrer-Anwärterprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 29 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in eine lebende Fremdsprache zu umfassen.
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